In der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten seit dem 17.07.2020 neue Regeln, wenn ein Gespann mit Anhänger unterwegs ist und dieser Anhänger in einen Unfall verwickelt wurde. Künftig kommt der Versicherer der Zugmaschine für den Schaden auf, sofern der Hänger nicht gefahrerhöhend wirksam wird. Zuvor mussten sich Kfz- und Anhängerversicherer die Kosten hälftig teilen. Experten rechnen mit sinkenden Kosten für Anhänger-Versicherungen.
Es war ein Urteil, das viele Speditionen und Fahrbetriebe, aber auch private Nutzer eines Anhängers belastete: 2010 entschied der Bundesgerichtshof, dass bei einem Unfall mit einem Anhänger sowohl der Kfz-Versicherer der Zugmaschine als auch der Anhänger-Versicherer zur Hälfte zahlen muss. Und das, obwohl Auto und Anhänger separat versichert werden.
Infolge des Urteils stiegen die Kosten für Anhänger-Policen stark an, ohne dass die Kosten für die Kfz-Versicherung der Zugmaschinen im Gegenzug sanken. Denn die hälftige Teilung der Kosten trug dazu bei, dass beide Versicherer sich untereinander abstimmen, separate Gutachten erstellen und sich schlimmstenfalls sogar vor Gericht streiten mussten. Der bürokratische Mehraufwand stieg enorm.
Vor diesem Urteil war es üblich, dass schwerpunktmäßig der Kfz-Versicherer der Zugmaschine für den gesamten Schaden aufkam. Und dahin geht es nun wieder zurück. Kurz vor der Sommerpause hat der Bundestag eine Änderung im „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr“ beschlossen. Diese Änderung ist seit dem 17.07.2020 in Kraft, nachdem sie im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde. Und das Gesetz stellt den Status Quo, der vor 2010 galt, weitestgehend wieder her.
In der Regel haftet nun Fahrer der Zugmaschine
Stark vereinfacht besagt das neue Gesetz, dass künftig wieder die Halter der Zugmaschinen haften, folglich die Kfz-Haftpflicht des PKW oder LKW für den Schaden aufkommt, wenn ein Fahrer einen Unfall verursacht hat. Der Anhängerversicherer muss hingegen nur noch (anteilig) aufkommen, wenn der Anhänger gefahrerhöhend wirkte. Zu Letzterem reiche das bloße Ziehen des Anhängers im Allgemeinen nicht aus, heißt es.
Die Haftung des Führers des Anhängers und des Gespanns sind nun gesondert im neuen § 19a der Straßenverkehrsordnung (StVG) geregelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies speziell die Prämien für gewerbliche Anhänger-Versicherungen deutlich senken dürfte, da den Versicherern weniger Aufwand entsteht.
Worin eine solche Gefahrerhöhung des Anhängers bestehen kann, zeigen mehrere Urteile. So wertete etwa das Landgericht Bonn als gefahrerhöhend, dass ein Anhänger keinen gültigen TÜV mehr hatte und der Schlauch, welcher das Bremsen des Hängers mit Druckluft gewährleisten sollte, unsachgemäß angebracht war. Eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes regelt, dass in einem solchen Fall die Versicherer anteilig haften, wenn Kfz-Haftpflicht der Zugmaschine und Anhänger bei zwei verschiedenen Versicherern abgesichert sind.
Wichtig: Viele Autofahrer gehen fälschlicherweise davon aus, dass ein Anhänger automatisch über die Kfz-Haftpflicht mitversichert ist. Doch das ist seit eines Gesetzesreform 2002 nicht mehr der Fall, seitdem muss ein separater Schutz abgeschlossen werden. Denn auch wer privat einen Anhänger nutzt, muss hierfür in der Regel eine Anhängerversicherung abschließen. Wie auch in der Kfz-Versicherung gibt es diese als pure Haftpflicht, Teil- und Vollkasko. Ein Mindestschutz ist schon für einen zweistelligen Jahresbetrag zu haben.